„Carbon Border Adjustment Mechanism“
Das CO2-Grenzausgleichssystem ist das umweltpolitische Instrument der EU für eine faire Bepreisung von CO2-Emissionen.

Information zum CBAM

Zum 1. Januar 2026 ist die Verordnung (EU) 2023/956 zum CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) verbindlich in Kraft getreten. Da CBAM direkte Auswirkungen auf die Preise einiger Verbindungselemente aus Nicht-EU-Ländern hat, möchten wir Sie auf dieser Seite zu den Hintergründen informieren.

Mit dem CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) hat die Europäische Union ein Instrument eingeführt, das gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen innerhalb der EU produzierten Waren und Importen aus Nicht-EU-Ländern schaffen soll. Hintergrund ist die unterschiedliche CO₂-Bepreisung: Während europäische Hersteller im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS 1) Emissionszertifikate erwerben müssen, soll durch CBAM eine vergleichbare Belastung auch für bestimmte Importwaren gelten.

In einem ersten Schritt betrifft die Regelung besonders emissionsintensive Produkte, darunter Strom, Zement, Wasserstoff sowie Eisen, Stahl und Aluminium. Ebenfalls einbezogen sind Verbindungselemente aus diesen Werkstoffen. Durch die Verpflichtung zum Erwerb von CBAM-Zertifikaten soll verhindert werden, dass Produktionsstandorte in Länder mit niedrigeren Umweltstandards und geringeren CO₂-Kosten verlagert werden (sogenanntes Carbon Leakage).

Ab 2026 dürfen die entsprechenden Waren nur noch von registrierten und zugelassenen CBAM-Anmeldern in die Europäische Union eingeführt werden.

Um die globale Dekarbonisierung weiter voranzubringen, hat sich die Europäische Union das Ziel gesetzt, ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu senken und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Grundlage hierfür ist das Maßnahmenpaket „Fit for 55“, das zahlreiche gesetzliche Anpassungen umfasst. Diese sollen sicherstellen, dass der Transformationsprozess sowohl sozial ausgewogen gestaltet wird als auch die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie erhalten bleibt. Ein Bestandteil dieses Maßnahmenbündels ist der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM), der Anreize zur weltweiten Reduzierung von CO₂-Emissionen schaffen soll.

Der Anwendungsbereich von CBAM umfasst derzeit Strom, Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel und Wasserstoff. Darüber hinaus zählen – als eines der wenigen weiterverarbeiteten Produkte – auch Verbindungselemente aus diesen Materialien dazu. Unternehmen, die solche Waren in die EU einführen, sind verpflichtet, am CBAM-Verfahren teilzunehmen und entsprechende Zertifikate zu erwerben. Damit betrifft die Regelung sämtliche Marktteilnehmer im europäischen Umfeld, einschließlich der BSH Schraubenhandel GmbH.

Unter „Carbon Leakage“ versteht man die Verlagerung von Produktionskapazitäten in Länder mit geringeren Umweltauflagen und niedrigeren CO₂-Kosten. In solchen Fällen werden Emissionen nicht tatsächlich reduziert, sondern lediglich geografisch verschoben – häufig mit insgesamt höheren Emissionswerten. Gleichzeitig entstehen Wettbewerbsnachteile für Unternehmen innerhalb der EU. CBAM soll genau diesem Effekt entgegenwirken.

Bereits seit dem 1. Oktober 2023 sind registrierte CBAM-Anmelder verpflichtet, quartalsweise Angaben zu importierten Waren sowie zu den bei deren Herstellung entstandenen Emissionen an die EU zu melden. Mit Beginn der endgültigen Anwendungsphase ab 2026 dienen diese gemeldeten Werte jedoch noch nicht unmittelbar als Berechnungsgrundlage für die zu erwerbenden Zertifikate. Voraussetzung hierfür ist eine Zertifizierung der Emissionsdaten durch unabhängige Prüfer. Die konkreten Vorgaben zum Zertifizierungsverfahren sollen seitens der EU im Jahr 2027 veröffentlicht werden. Für das Jahr 2026 sind daher verbindlich die in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 festgelegten Standardwerte (Defaultwerte) anzuwenden.

Die Ermittlung der Anzahl der zu erwerbenden CBAM-Zertifikate ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2548 geregelt. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

(Berichtete Emissionen – (CBAM-Benchmark × CBAM-Faktor) – bereits entrichteter CO₂-Preis) × Warenmenge = Anzahl der Zertifikate

Ein wesentlicher Unsicherheitsfaktor bei der Kostenkalkulation liegt sowohl im sogenannten CBAM-Benchmark als auch im CBAM-Faktor. Im europäischen Emissionshandelssystem wird der Benchmark aktuell auf Grundlage der effizientesten zehn Prozent der Produktionsprozesse ermittelt. Für CBAM ist jedoch noch nicht abschließend definiert, nach welchen Kriterien die konkrete Berechnung erfolgen wird – obwohl hiervon erhebliche Kosteneffekte abhängen.

Der CBAM-Faktor dient als Übergangsmechanismus und reduziert schrittweise die bislang kostenfrei zugeteilten Zertifikate bis zum Jahr 2034. Für 2026 beträgt der Faktor zunächst 97,5 Prozent, sodass lediglich 2,5 Prozent der errechneten Kosten wirksam werden. In den Folgejahren sinkt der Faktor kontinuierlich: 2027 auf 95 Prozent, 2028 auf 90 Prozent und in weiteren Stufen bis auf 0 Prozent im Jahr 2034. Ab diesem Zeitpunkt sind die Zertifikate vollständig kostenpflichtig.

Obwohl das CBAM-System bereits im Oktober 2023 eingeführt wurde, befand es sich zunächst in einer Übergangsphase mit zahlreichen Anpassungen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die reguläre Anwendungsphase mit verbindlicher Berichtspflicht und der Verpflichtung zum Erwerb von Zertifikaten. Der erstmalige tatsächliche Erwerb ist jedoch erst im Jahr 2027 möglich. Die für das Jahr 2026 anfallenden Kosten werden daher im Februar 2027 rückwirkend berechnet und fällig. Während der CBAM-Faktor planmäßig bis 2034 auf null reduziert wird, bleibt die zukünftige Entwicklung der Zertifikatspreise derzeit nicht absehbar.

Für bestimmte Herkunftsländer bestehen Ausnahmeregelungen, ebenso für Waren, die im Rahmen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU oder der NATO eingesetzt werden. Aktuell gelten Sonderregelungen für Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz.

Rechtsgrundlage, Verordnungstexte und Informationen der EU Ausführliche Informationen rund um CBAM finden Sie auf der Seite der Europäischen Union unter: